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Für Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine Belastungsgrenze von 1%. Die Entscheidung zum Vorliegen einer chronischen Erkrankung wird auf Basis der ärztlichen Bescheinigung getroffen.
Beim Einkommen werden alle Bruttoeinnahmen des gesamten Haushalts berücksichtigt. Hierzu zählen z. B. Renten, Löhne, Gehälter und Zinseinkünfte aber auch Einmahlzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Als Lebenspartner gelten gleichgeschlechtliche Personen, die nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) ihre Partnerschaft erklärt haben.
Bei der Anzahl der Kinder zählen sowohl leibliche, adoptierte und Pflege-Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.
Ab dem 19. Lebenjahr zählen sie nur, sofern sie familienversichert sind.
Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wird anstelle der tatsächlichen Einnahmen der jeweils gültige Regelsatz als Einkommen angerechnet. Freibeträge werden dann allerdings nicht mehr abgezogen. In diesem Fall brauchen Sie die folgenden Felder nicht mehr auszufüllen.