Auszubildende
Was Sie beachten müssen
Wenn junge Menschen eine Ausbildung beginnen, sind sie nicht länger über ihre Familie versichert. Als ausbildendes Unternehmen müssen Sie Ihre Nachwuchskräfte zur Sozialversicherung anmelden. Worauf es dabei ankommt, erfahren Sie hier.
KKH: Eine gute Wahl für Azubis
Bis zu zwei Wochen nach Beginn der Ausbildung können Berufseinsteiger und Berufseinsteigerinnen die Krankenkasse frei wählen. Wir bieten jungen Leuten neben einem umfassenden Versicherungsschutz viele zusätzliche Leistungen. Persönliche Ansprechpartner kümmern sich um wichtige Anliegen, wie beispielsweise um die Rentenversicherungsnummer. Wer Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nimmt, sich impfen lässt oder an Gesundheitskursen teilnimmt, erhält den KKH-Bonus. Online-Coaches unterstützen mit kostenfreien Präventionsprogrammen.
Wir übernehmen außerdem 100 Prozent der Kosten für Reiseschutzimpfungen und die Malaria-Prophylaxe, zahlen einen Zuschuss von bis zu 30 € für das Hautkrebs-Screening (kostenfrei ab 35 Jahre alle zwei Jahre) bis zu 160 € im Jahr für zertifizierte Gesundheitskurse und bis zu 200 € im Jahr für zertifizierte Online-Kurse. Azubis profitieren außerdem vom Facharzt-Terminservice der KKH.
So berechnen Sie Sozialversicherungsbeiträge in der Ausbildung
Während der Ausbildung zahlen Arbeitgeber und Lernende jeweils die Hälfte in die Sozialversicherung ein. Damit werden Leistungen der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Renten- und Unfallversicherung abgedeckt. Die Höhe der Beiträge bemisst sich an der Ausbildungsvergütung. Sie müssen diese im Beitragsnachweis dokumentieren. Auszubildende, die älter als 23 Jahre sind und keine Kinder haben, müssen den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung selbst aufbringen.
Azubis, die nicht mehr als 325 Euro verdienen, zahlen nichts in die Kasse ein – in diesem Fall sind Sie als Unternehmen allein in der Pflicht. Das ist jedoch nur noch selten der Fall: Seit 2020 gibt es eine Mindestvergütung für Auszubildende. Wird die Geringverdienergrenze aufgrund einer Einmalzahlung überschritten, zahlen Sie die Hälfte der Beiträge, die dafür fällig sind. Die andere Hälfte übernimmt der Azubi.
Wie alle anderen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten müssen Sie auch Ihre Berufseinsteiger bei der Krankenkasse anmelden. Für sie gilt der Personengruppenschlüssel „102“. Liegt die Vergütung unter 325 Euro, geben Sie bitte den Personengruppenschlüssel „121“ an.
Für die Ausbildung gilt das gleiche wie für alle anderen Beschäftigungsverhältnisse: Arbeitsunfähige Azubis erhalten weiterhin ihre Ausbildungsvergütung – laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zu sechs Wochen nach der Krankmeldung, sofern für diesen Zeitraum dieselbe Krankheit vorliegt. Gilt ein Tarifvertrag, sind auch längere Zeiträume möglich.
Gut zu wissen: Erstattungen aus U1 und U2 gibt’s auch für Azubis
Als Pflichtversicherung für Arbeitgeber gilt die Entgeltfortzahlungsversicherung auch für Azubis. Die gesetzliche Regelung ist im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) festgehalten. Die hierin festgehaltenen Umlageverfahren U1 und U2 federn finanzielle Belastungen für Arbeitgeber ab. Diese Pflichtversicherungen springen ein, wenn Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall (U1) oder bei Mutterschaft (U2) fällig werden.
Wie hoch die Umlage ausfällt, bemisst sich am Einkommen aller Beschäftigten. Azubis werden dabei nicht mitgezählt. Ihre Vergütung im Krankheitsfall (U1) gehört dennoch zu den erstattungsfähigen Leistungen – vorausgesetzt, ein Unternehmen hat nicht mehr als 30 Beschäftigte. Am U2-Verfahren müssen alle Unternehmen teilnehmen – unabhängig von der Anzahl ihrer Mitarbeitenden. Hier werden 100% der Kosten für Arbeitgeber erstattet.
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