
Urlaubs-/Krankheitsvertretung für pflegende Angehörige
Die pflegebedürftige Person wird im häuslichen Umfeld (d. h. nicht in einer Pflegeeinrichtung) gepflegt und ist für den Zeitraum der Verhinderungspflege mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
Für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es einen sogenannten gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 €.
Falls Sie bereits Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben, wird der dafür verbrauchte Betrag vom oben genannten Betrag abgezogen. Sie haben dann entsprechend weniger Geld für Verhinderungspflege zur Verfügung.
Der Betrag, den wir im Fall der Verhinderungspflege zahlen können, hängt davon ab, welche Person die Pflege ersatzweise übernimmt, wenn die rguläre Pflegeperson verhindert ist.
Fall 1:
Ein professioneller Pflegedienst, Nachbarn oder Bekannte übernehmen die Verhinderungspflege.
In diesem Fall zahlen wir pro Kalenderjahr für maximal acht Wochen einen Höchstbetrag von 3.539 €.
Fall 2:
Nahe Angehörige oder ein Mitglied Ihres Haushalts übernehmen die Verhinderungspflege.
In diesem Fall können wir maximal das Zweifache Ihres monatlichen Pflegegeldes bezahlen. Wenn die angehörige Person Fahrkosten oder einen Verdienstausfall hat, können wir diese Kosten bis zum Höchstbetrag von 3.539 € übernehmen.
Mit Angehörigen sind hier Personen gemeint, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind. Dazu zählen:
Verwandte Angehörige:
- Großeltern
- Eltern
- Kinder
- Enkelkinder
- Geschwister
Verschwägerte Angehörige:
- Großeltern der Ehegatten
- Stiefgroßeltern
- Schwiegereltern
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder (d. h. Schwiegersohn, Schwiegertochter)
- Stiefkinder
- Schwiegerenkelkinder (d. h. Ehegatten der Enkelkinder)
- Stiefenkelkinder (d. h. Enkelkinder des Ehegatten)
- Schwager oder Schwägerin
Sie können frei entscheiden, wer die Verhinderungspflege durchführt: ein ambulanter Pflegedienst oder vertraute Menschen aus Ihrem Umfeld beziehungsweise Ihrer Familie. Je nach Person unterscheiden sich dabei die Beträge, die wir für die Verhinderungspflege zahlen. Alle Details dazu finden Sie bei der Frage „Wie hoch ist mein Anspruch?“.
Der Unterschied liegt in der Dauer der Verhinderung:
Tageweise Verhinderungspflege:
Ihre reguläre Pflegeperson ist für mindestens acht Stunden am Tag verhindert. Grund dafür kann zum Beispiel ein Erholungsurlaub oder ein Krankenhausaufenthalt sein.
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, erhalten Sie für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege den vollen Pflegegeldbetrag. An den Tagen dazwischen erhalten Sie die Hälfte des Betrages. Außerdem wird jeder Tag der Verhinderungspflege von Ihrem Gesamtanspruch von 56 Tagen im Kalenderjahr abgezogen.
Stundenweise Verhinderungspflege:
Ihre ständige Pflegeperson ist weniger als acht Stunden am Tag verhindert. Dies ist etwa der Fall, wenn sie Einkäufe erledigt oder an Freizeitaktivitäten teilnimmt.
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, erhalten Sie hier den entsprechenden Betrag ungekürzt weiter.
Sie richtet sich an pflegebedürftige Personen mit zuerkanntem Pflegegrad 2 bis 5, die eine Verhinderungspflege benötigen.
Sollten die Kosten der Verhinderungspflege den maximalen jährlichen Anspruchsbetrag übersteigen beziehungsweise die Höchstanspruchsdauer bereits erschöpft sein, trägt der Pflegebedürftige die Mehrkosten selbst.
Kostenaufstellungen der einzelnen Pflegeeinrichtungen finden Sie übrigens über den KKH-Pflegelotsen.
Bitte beantragen Sie Leistungen der Verhinderungspflege vor Inanspruchnahme, damit die Pflegekasse die Leistungsvoraussetzungen prüfen kann. Sofern Rechnungen ohne vorherigen Antrag eingereicht werden, wird der Anspruch nachträglich geprüft.
Sie können gern unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!
Ab dem 01.01.2024 haben junge pflegebedürftige Menschen bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 Anspruch auf ein Entlastungsbudget von 3.386 € pro Kalenderjahr.
Für das Entlastungsbudget gelten diese Bedingungen:
- Der entsprechende Betrag steht sofort zur Verfügung. Es ist nicht mehr nötig, dass die pflegebedürftige Person vorher mindestens sechs Monate lang zuhause gepflegt wurde.
- Die Verhinderungspflege kann für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
- Während der Verhinderungspflege zahlen wir die Hälfte des Pflegegeldes für acht Wochen weiter.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre KKH-Servicestelle.
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