Entsendung: Arbeit auf Zeit im Ausland
Entsenden Sie einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin ins europäische Ausland, bleibt der Versicherungsschutz für alle Zweige der Sozialversicherung bestehen – also für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung. Die Entsendebescheinigung heißt in diesem Fall A1-Bescheinigung. Sie müssen sie elektronisch beantragen – entweder über ein Gehaltsabrechnungsprogramm oder über das sv.net der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG). Die A1-Bescheinigung ist maximal 24 Monate gültig.
Bei Entsendung in ein Land außerhalb der Europäischen Union müssen Sie die entsprechenden Regelungen genau prüfen. Deutschland hat mit vielen Ländern Abkommen zur Sozialversicherung geschlossen. Diese sind von Land zu Land unterschiedlich. So umfasst beispielsweise das deutsch-chinesische Abkommen über soziale Sicherheit nur die Renten- und die Arbeitslosenversicherung. Die anderen Zweige der Sozialversicherung – Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung – sind damit nicht abgedeckt. Die entsendete Person muss sich deshalb gegebenenfalls in beiden Ländern versichern.
Wichtig: Für Großbritannien gelten gesonderte Regeln, da das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten ist. Für Sachverhalte, die einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich vor dem 1. Januar 2021 hatten, gilt das Austrittsabkommen. Für alle Sachverhalte ab dem 1. Januar 2021 gelten die bisherigen Be- stimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 gelten weiter.
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