Eine Schwangerschaft – und nun?
Wenn Frauen bis zur Geburt arbeiten wollen, dürfen sie das beantragen. Sie dürfen sich auch jederzeit umentscheiden. Arbeitgeber hingegen dürfen nicht von ihnen verlangen, dass sie bis zur Niederkunft zur Arbeit kommen. Der gesetzliche Mutterschutz umfasst in der Regel 14 Wochen: sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten beläuft sich der Mutterschutz nach der Geburt zwölf Wochen. Auch wenn innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung der Arzt bzw. die Ärztin eine Behinderung bei dem Kind feststellt und die Mutter einen Antrag auf eine längere Auszahlung des Mutterschaftsgeldes stellt, verlängert sich die Schutzfrist entsprechend.
Während des Mutterschutzes nach der Geburt besteht absolutes Beschäftigungsverbot. Das ist nicht verhandelbar.
Wenn Arbeitgeber von einer Schwangerschaft erfahren, dürfen sie die Personen einweihen, die Bescheid wissen müssen, um die Arbeitsabläufe entsprechend planen zu können: also den oder die Vorgesetzte oder den Schichtleiter bzw. die Schichtleiterin der Schwangeren. Davon abgesehen hat sie Anspruch auf Ihr Stillschweigen: Ohne ihr Einverständnis dürfen sie die anderen Mitarbeitenden im Unternehmen nicht informieren.
Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld, auch dann, wenn sie vor der Schutzfrist Krankengeld bezogen hat. Das Mutterschaftsgeld entspricht dem durchschnittlichen Brutto-Arbeitsentgelt der vergangenen drei Monate. Bei gesetzlich Versicherten muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auf elektronischem Weg an die Krankenkasse melden. Diese berechnet dann das Mutterschaftsgeld. Pro Kalendertag zahlt die Krankenkasse dem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 13 Euro zum Mutterschaftsgeld dazu. Der andere Teil des Mutterschaftsgeldes wird über das U2-Verfahren erstattet.
Bezieht die Arbeitnehmerin länger als einen Monat Mutterschaftsgeld – was in der Regel der Fall ist – , müssen Sie beim Sozialversicherungsträger eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund 51 abgeben.
Auch Beschäftigte, die nicht gesetzlich versichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. In dem Fall läuft der Antrag nicht über die Krankenkasse. Die Frauen beantragen die Zahlung beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
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