Minijob & Midijob
Arbeiten im unteren Verdienstbereich
Für Minijobs mit einem Arbeitsentgelt bis zu 520 Euro und Midijobs – ab 520,01 Euro bis 2.000 Euro – gelten andere Regeln für die Sozialversicherung als bei regulären Beschäftigungsverhältnissen. Was bei den verschiedenen Modellen der geringfügigen Beschäftigung bzw. im Niedriglohn-Bereich zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Geringfügige Beschäftigung: der Minijob
Minijobs sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist die Rede, wenn das Arbeitsentgelt 520 Euro im Monat nicht übersteigt. Die 520 Euro ergeben sich aus dem derzeitigen Mindestlohn. Das bedeutet, dass Minijobber bzw. Minijobberinnnen seit Oktober 2022 höchstens ungefähr 43 Stunden im Monat arbeiten dürfen (520:12=43,33). Minijobber zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie müssen lediglich in die Rentenversicherung einzahlen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entrichten Sie als Arbeitgeber pauschalierte Beiträge für die Sozialversicherung. Für die Krankenversicherung beläuft sich Ihr Anteil auf 13 Prozent des Arbeitsentgelts, für die Rentenversicherung auf 15 Prozent. Der Minijobber bzw. die Minijobberin stockt diesen Beitrag auf. Zurzeit beträgt dieser Aufstockungsbetrag 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Dadurch kommt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in den Genuss des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihr Minijobber bzw. Ihre Minijobberin kann sich bei Ihnen jederzeit mit einem schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Falls Minijobber während ihrer Arbeitszeit einen Unfall haben, sind sie über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
In Ihrem Unternehmen können Sie auch Personen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis anstellen, die Arbeitslosengeld I (ALG I) oder Bürgergeld beziehen. Diese müssen zwar gewisse Grenzen bei der Arbeitszeit oder der Höhe des Hinzuverdiensts beachten. So dürfen ALG I-Bezieher nicht mehr als 15 Wochenstunden arbeiten, sonst gelten sie nicht mehr als arbeitslos. Verdienen sie mehr als 165 Euro im Monat, wird das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt. Bürgergeld-Minijobber dürfen die ersten 100 Euro ihres Gehalts anrechnungsfrei behalten. Übersteigt das Einkommen diesen Grundfreibetrag, ist also höher als 100 Euro, wird es zu einem prozentualen Anteil auf das Bürgergeld angerechnet. Sie als Arbeitgeber müssen dabei jedoch nichts beachten, so lange der Verdienst die Schwelle von 520 Euro im Monat nicht überschreitet.
Bitte beachten Sie, dass Sie dazu verpflichtet sind, Ihre geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der Minijob-Zentrale anzumelden (Minijob im Gewerbe anmelden - Minijob-Zentrale). Dort melden und bezahlen Sie auch die monatlichen Abgaben. Die Minijob-Zentrale stellt auf ihrer Website einen Minijob-Rechner (Minijob-Rechner - Minijob-Zentrale) bereit, mit dem Sie die Abgaben berechnen können.
Eine Sonderform der Minijobs sind kurzfristige Beschäftigungen. Darunter fallen z. B. Saisonarbeit und Aushilfsjobs. Für kurzfristig Beschäftigte gibt es keinen maximalen Verdienst oder festen Höchstbetrag. Wichtig ist hier nur, dass die Zeitgrenzen eingehalten werden und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Für kurzfristig Beschäftige sind keine Sozialabgaben zu entrichten.
Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung:
- der Minijob ist von vornherein zeitlich auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet,
- eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist ausgeschlossen,
- der oder die Beschäftigte übt die Tätigkeit nicht berufsmäßig aus.
Kurzfristig Beschäftigungen können mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % oder nach der individuellen Lohnsteuerklasse des Minijobbers versteuer werden.
Kurzfristige Minijobs sind steuerpflichtig. Liegt das monatliche Arbeitsentgelt über dem Freibetrag von 520 Euro, müssen der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Einkommensteuer und der Arbeitgeber Lohnsteuer zahlen.
Ausländische Saisonkräfte sind in ihrem Heimatland versichert. Dies müssen sie mit der Bescheinigung A1 belegen, die der Arbeitgeber elektronisch beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt.
Der Midijob ist als Niedriglohn-Job sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Von einem Midijob ist die Rede, wenn der monatliche Verdienst höher als 520 Euro ist, aber die Grenze von 2.000 Euro nicht überschreitet. Die gesetzliche Bezeichnung für einen Midijob lautet „Beschäftigung im Übergangsbereich“. Midijobber haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub und genießen Kündigungsschutz, nachdem sie mindestens sechs Monate im Unternehmen gearbeitet haben.
Der Übergangsbereich bewirkt, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Zone von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro langsam in die reguläre Beitragsbelastung – diese wird erst mit einem Arbeitsentgelt von 2.000,00 Euro erreicht – hineinwachsen. Bei einem Arbeitsentgelt von 520,01 Euro beträgt der Beitragsanteil des Arbeitnehmers 0,00 Euro und steigt bis zu einem Arbeitsentgelt von 2.000,00 Euro auf den hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von knapp 20 Prozent an. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers hingegen entwickelt sich im Übergangsbereich gegenläufig. Er beträgt bei einem Arbeitsentgelt vom 520,01 Euro zunächst 28 Prozent des Arbeitsentgelts und fällt bis zum Erreichen des oberen Grenzbetrags von 2.000,00 Euro allmählich auf den regulären hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von knapp 20 Prozent ab. Den Midijobbern erwächst aus den reduzierten Beiträgen, die sie an die Rentenversicherung abführen, kein Nachteil; sie erhalten die vollen Leistungen der Sozialversicherung.
Vor dem 1. Oktober 2022 lag die Midijob-Grenze nicht bei 520 Euro, sondern bei 450 Euro. Arbeitsentgelte zwischen 450,01 Euro und 520 Euro, die bislang im Übergangsbereich lagen, stehen vorübergehend unter Bestandsschutz. Um die Beiträge für Ihre Arbeitnehmer zu berechnen, die das betrifft, nutzen Sie bis zum 31. Dezember 2023 die verkürzten Formeln sowie den jeweiligen Faktor F für den Übergangsbereich. Seit 1. Januar 2023 beträgt der Faktor F 0,7009. Vorher lag er bei 0,6922.
Auf der Website der Deutschen Rentenversicherung finden Sie weitere Informationen zum Übergangsbereich zwischen 520.01 Euro und 2.000 Euro. Ein Übergangsbereichsrechner hilft bei der Berechnung der Sozialabgaben für einen Midijob.
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