Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird am drittletzten Bankarbeitstag im laufenden Monat fällig. Samstage und Sonntage sowie gesetzliche Feiertage sind keine Bankarbeitstage. Bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen ist der Sitz der Krankenkasse maßgebend. Die KKH hat ihren Sitz im Bundesland Niedersachsen, deshalb ist der Reformationstag (31. Oktober) als gesetzlicher Feiertag zu berücksichtigen.
Um die Frist einzuhalten, muss der Beitragsnachweis spätestens um 0.00 Uhr am fünftletzten Bankarbeitstages des Monats der Einzugsstelle vorliegen. Nur bis zu diesem Datum ist eine fristgerechte Wertstellung zum Fälligkeitstag möglich. Als „Wertstellung“ wird das Datum bezeichnet, an dem die Belastung eines Kontos wirksam wird.
Beispiel Beitragsmonat März 2025
- Beitrag fällig am 27.03.2025 (= drittletzter Bankarbeitstag)
- Der Beitragsnachweis muss der Krankenkasse bis 0.00 Uhr am 25.03.2025 vorliegen (= fünftletzter Bankarbeitstag)
- Übermittlung Beitragsnachweis spätestens am 24.03.2025
Hinweis: Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag des fünftletzten Bankarbeitstags bis 24.00 Uhr eingereicht sein.