eAU auf digitalem Weg von der Arztpraxis zur KKH
Als Unternehmen sind Sie seit dem 01.01.2023 verpflichtet, am eAU-Verfahren teilzunehmen. Eine gesonderte Anmeldung bei uns ist nicht erforderlich. Gegebenenfalls müssen Sie Ihr Entgeltabrechnungsprogramm allerdings noch mit einem geeigneten Update versehen. Sprechen Sie dafür bitte die Herstellerfirma Ihrer Software an.
Alternativ können Sie die AU-Daten über eine Ausfüllhilfe, beispielsweise mit dem SV-Meldeportal, abrufen. Weitere Informationen über das SV-Meldeportal finden Sie hier.
Es gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch für geringfügig beschäftigte Personen.
Die Minijobzentrale kann die AU-Daten von Minijobbern für die Durchführung des Umlageverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ebenfalls elektronisch bei uns abrufen.
Fordern Sie in diesem Fall den AU-Nachweis über den digitalen Datenaustausch bei uns an. Dafür übermitteln Sie uns das AU-Beginndatum mit Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm oder Sie nutzen ersatzweise eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal.
Nein. Ihre beschäftigten Personen sind nur noch verpflichtet, Ihnen den Beginn und das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Den Nachweis über den AU-Zeitraum erhalten Sie per Datenaustausch von uns.
Grundsätzlich können Sie die AU-Daten bei uns abfragen, sobald Ihnen die Information über eine Erkrankung vorliegt.
Allerdings kann es einige Stunden dauern, bis die AU-Daten tatsächlich bei uns eingegangen sind. Erhalten wir Ihre Abfrage bevor uns die AU-Daten der Arztpraxis vorliegen, melden wir Ihnen zunächst „AU liegt nicht vor“ zurück. Gehen die AU-Daten innerhalb der folgenden zwei Wochen bei uns ein, schicken wir sie Ihnen unaufgefordert nach.
Um die Zwischeninfo „AU liegt nicht vor“ zu vermeiden, starten Sie die Datenabfrage bei uns am besten erst mit etwas Zeitverzögerung.
Wenn Mitarbeitende neu erkranken, können sie sich in der Regel drei Tage ohne Attest beim Arbeitgeber krankmelden. Ab dem vierten Tag muss die Arbeitsunfähigkeit durch eine vertragsärztliche Praxis festgestellt werden.
Bitte geben Sie daher immer das ärztlich attestierte Beginndatum an, wenn Sie eine Abfrage bei uns machen. Für Krankheitstage ohne Attest liegen uns keine AU-Daten vor, sodass wir Ihnen dafür auch keine Bestätigung übermitteln können.
Handelt es sich um eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit, geben Sie bitte als Beginndatum den Folgetag der bisherigen Krankmeldung an
Sie müssen jede Krankmeldung einzeln abrufen, da für die Anforderung von AU-Daten eine Berechtigung sichergestellt sein muss. Berechtigt sind Sie, wenn Ihre beschäftigte Person Sie über den abzurufenden AU-Zeitraum informiert hat und zu diesem Zeitpunkt in Ihrem Unternehmen beschäftigt ist.
Wir melden Ihnen die folgenden Daten:
- AU seit
- Voraussichtlich AU bis
- Festgestellt am
- Ggf. Kennzeichen Arbeitsunfall / D-Arzt zugewiesen / Sonstiger Unfall oder Unfallfolgen
Handelt es sich um einen Krankenhausaufenthalt, erhalten Sie eine Rückmeldung über den Aufnahmetag und die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung.
Wir rufen die eingehenden Anfragen mehrfach täglich ab, damit wir Ihnen unsere Rückmeldungen ebenfalls mehrfach täglich von Montag bis Freitag übermitteln können.
Sollten Sie alternativ das SV-Meldeportal nutzen, informieren wir Sie per E-Mail, sobald eine Rückmeldung zum Abrufen vorhanden ist. Weitergehende Informationen zum Verfahren der Ausfüllhilfen finden Sie hier.
Sollte uns keine AU-Bescheinigung oder Krankenhausmeldung vorliegen, erhalten Sie umgehend nach Ihrer Abfrage eine Meldung „AU liegt nicht vor“. Wir prüfen nach der Rückmeldung 14 Tage lang, ob zu Ihrer Anfrage passende AU-Daten nachträglich eingehen. Sollte dies der Fall sein, melden wir Ihnen den AU-Zeitraum unaufgefordert nach.
Nein. Die Ausfertigung für den Arbeitgeber ist weggefallen.
Kann die Arztpraxis wegen einer technischen Störung keine eAU übermitteln, druckt sie ein Papierdokument aus und sendet es an uns. Alternativ kann sie das Papierdokument auch der erkrankten Person mitgeben. Diese sollte es dann so schnell wie möglich an uns schicken, damit es für den Abruf durch den Arbeitgeber vorliegt.
Ja. Da auch Durchgangsärzte die eAU-Daten an die Krankenkassen übermitteln, können wir Ihnen diese AU-Zeiträume zurückmelden.
Der Abruf von AU-Daten ist nur für Krankschreibungen von vertragsärztlichen Praxen möglich.
Wenn die Erkrankung durch eine privatärztliche Praxis oder im Ausland attestiert wurde, müssen Mitarbeitende Ihnen wie bisher einen schriftlichen AU-Nachweis vorlegen.
Nein. Die AG-Verbände und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) haben gemeinschaftlich entschieden, dass das Vorerkrankungsverfahren im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (EEL) bestehen bleibt und wie bisher die Arbeitgeber aktiv anfragen.
In diesem Fall fordern Sie die AU-Daten bei der neuen Krankenkasse ab. Diese prüft, ob ihr die AU-Daten vorliegen. Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie die Meldung „AU liegt nicht vor“. Sollte innerhalb der nächsten 14 Tage die AU eingehen, erhalten Sie unaufgefordert eine Rückmeldung.
Unter Umständen kann es sein, dass der Kassenwechsel im Rahmen des Datenaustausches zwischen den Krankenkassen noch nicht abgeschlossen ist. Dann leitet die neue Krankenkasse Ihre Anfrage an die bisherige Krankenkasse weiter. So kann es vorkommen, dass Sie von zwei Krankenkassen eine Rückmeldung zu einer AU-Abfrage erhalten.
Nein. Es ist nicht vorgesehen, das Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) an den Abruf von AU-Daten zu koppeln. Es bleibt bei dem bestehenden Erstattungsverfahren und die Erstattung nach der U1 ist gesondert zu beantragen.
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