Zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten
Die KKH untAm 1. März 2024 ist die zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Die Neuerungen erleichtern es Menschen aus Drittstaaten – also aus Nicht-EU-Staaten –, in Deutschland zu arbeiten. Wenn sie für eine Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen einreisen, können sie künftig auch ohne deutsche Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in Deutschland arbeiten. Voraussetzung ist, dass sie einen im Herkunftsland anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung haben. Außerdem müssen sie auf ein Bruttojahresgehalt von mindestens 40.770 Euro kommen oder der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein.
Erleichterungen für IT-Fachkräfte
Für IT-Spezialistinnen und -Spezialisten ist der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt noch leichter geworden: Sie müssen nur noch zwei statt drei Jahre Berufserfahrung mitbringen, ein Berufs- oder Hochschulabschluss ist weiterhin nicht erforderlich. Um ein Visum zu erhalten, müssen sie keine Sprachkenntnisse mehr nachweisen. Auch für sie gilt das Mindestgehalt von 40.770 Euro brutto im Jahr oder eine Entlohnung entsprechend dem Tarifvertrag.
Aufenthaltsgenehmigung für Qualifikationsmaßnahmen
Daneben gibt es Erleichterungen für Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die zu Bildungszwecken oder für Sprachkurse nach Deutschland kommen. Sie dürfen Nebenjobs ausüben und erhalten eine längere Aufenthaltsgenehmigung. Diese beläuft sich nun auf 24 statt wie bisher auf 18 Monate und kann um weitere 12 Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert werden.
Bei der Berufsausbildung entfällt die Vorrangprüfung, bei der Betriebe zunächst prüfen müssen, ob die zu besetzende Stelle mit einer in Deutschland gemeldeten Person besetzt werden kann, bevor sie sie an Bewerber oder Bewerberinnen aus Drittländern vergeben können. Geduldete Personen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, um eine Berufsausbildung aufnehmen zu können.
25.000 kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse möglich
Außerdem können Arbeitgeber ausländische Fachkräfte bis zu acht Monate einstellen, um eine kurzzeitige Beschäftigung zu schaffen. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein. Die Beschäftigung ist vom ersten Tag an sozialversicherungspflichtig. Die Bundesagentur für Arbeit hat dafür für 2024 ein Kontingent von 25.000 Beschäftigungsverhältnissen festgelegt.
Die erste Stufe der neuen Regelungen für die Fachkräfteeinwanderung ist bereits im November 2023 in Kraft getreten. Sie umfasste hauptsächlich Erleichterungen bei der „Blauen Karte EU“ und bei anerkannten Fachkräften. Die dritte Stufe, unter anderem mit der Chancenkarte zur Jobsuche, folgt zum 1. Juni 2024.
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