Navigation überspringen

Datenschutzhinweise & Pflichtinformationen gemäß § 343 Absatz 1 SGB V

Der Schutz Ihrer persönlichen Gesundheits- und Krankheitsdaten hat selbstverständlich höchste Priorität. Dementsprechend hoch sind die gesetzlichen Anforderungen an die ePA und deren Entwickler/Anbieter. Es gelten die Bestimmungen aller für die ePA relevanten Datenschutzgesetze. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: www.gematik.de/telematikinfrastruktur/datenschutz/
Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig! Mehr zum Datenschutz der ePA sowie weitere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Sie entscheiden  selbst, wer welche Ihrer Gesundheitsdaten einsehen darf – und wie lange. Grundsätzlich dürfen Akteure des Gesundheitswesens wie Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser, Pflegepersonal oder Apotheken auf Ihre ePA zugreifen, sofern Sie dies erlauben. Darüber hinaus können Sie eine stellvertretende Person festlegen. Mehr dazu erfahren Sie im Video.

Sie können Leistungserbringern folgende Berechtigungen erteilen:

  • Einstellen,
  • Suchen,
  • Anzeigen,
  • Herunterladen
  • und zum Löschen von Dokumenten.

Natürlich können Sie diese jederzeit widerrufen. In der ePA wird protokolliert, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat.

Wichtig: Die Berechtigungen können Sie nur Leistungserbringern erteilen, die einen Heilberufsausweis haben.

Ja. Sämtliche Aktivitäten in Ihrer ePA werden protokolliert. Sie können diese noch drei Jahre nach dem Beginn der Aktivität nachlesen.

Ja. Die Dokumenteninhalte sind so verschlüsselt, dass nur Sie und die von Ihnen berechtigten Personen die Inhalte lesen können. Mehr Informationen zur Verschlüsselung der Daten erhalten Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Noch nicht gefunden, wonach Sie suchen?