Grundsätzlich nein. Es ist aber möglich, dass eine ärztliche Praxis keine eAU übermitteln kann. Sollten Sie deshalb weiterhin die „Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“ erhalten, bitten wir Sie, uns diese wie gewohnt einzureichen. Nutzen Sie gern unseren digitalen AU-Upload in unserer KKH-App oder unter „Meine KKH“.
Eine Übersicht aller bei uns eingegangenen eAUs finden Sie in der KKH-App.
Ihre eAU ist noch nicht aufgelistet? Dann sehen Sie bitte am nächsten Werktag noch einmal nach. Möglicherweise übermittelt Ihre ärztliche Praxis die Daten erst zum Ende des Tages.
Ja, die digitale Übermittlung Ihrer eAU erfolgt über die sogenannte Telematikinfrastruktur (kurz TI). Die TI ist eine besonders gut geschützte Datenleitung, sodass Ihre Daten den höchstmöglichen Schutz genießen.
Alle vertragsärztlichen Praxen (ehemals „Kassenärzte“ sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Krankmeldungen digital zu übermitteln. Lediglich privatärztliche Praxen sind hiervon nicht betroffen.
Handelt es sich um eine kurzfristige technische Störung, speichert die Praxissoftware Ihre AU-Daten und übermittelt sie etwas später.
Wenn der elektronische Datenversand länger oder gar nicht möglich ist, erhalten Sie Ihre Krankmeldung als Papierausdruck. Bitte reichen Sie die „Ausfertigung für die Krankenkasse“ schnell bei uns ein, damit Ihr Unternehmen bei uns die AU-Daten abrufen kann. Nutzen Sie gern unseren digitalen AU-Upload in unserer KKH-App oder unter „Meine KKH“.
Ihre ärztliche Praxis händigt Ihnen nur einen Ausdruck für Ihre persönlichen Unterlagen aus.
Den Ausdruck brauchen Sie nicht bei uns einzureichen, da wir die eAU von Ihrer ärztlichen Praxis direkt elektronisch erhalten.
Auf Wunsch können Sie sich von Ihrer Praxis einen Ausdruck „Ausfertigung für den Arbeitgeber“ ebenfalls aushändigen lassen.
Sie sparen Porto, schonen die Umwelt und Sie müssen sich um nichts kümmern – Sie können sich vollkommen auf Ihre Genesung konzentrieren.
Die Vertragskrankenhäuser melden uns elektronisch Ihren Aufnahme- und Entlassungstag. Daher können wir die Krankenhausdauer auch als AU-Nachweis digital übermitteln, wenn wir eine Anfrage von Ihrem Arbeitgeber oder der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit erhalten.
Sie befinden sich im Krankengeldbezug? Bitte laden Sie in diesem Fall die sogenannte Liegebescheinigung online in unserer KKH-App oder unter „Meine KKH“ hoch.
Ja, die Meldepflicht bei Ihrem Unternehmen oder der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit besteht weiterhin fort. Sie müssen sich demnach wie gewohnt – z. B. telefonisch – krankmelden und über den Beginn und die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit informieren. Dies gilt sowohl für eine neu eingetretene AU („Erstbescheinigung“) als auch für eine fortbestehende AU („Folgebescheinigung“).
Ihr Unternehmen beziehungsweise die für Sie zuständige Agentur für Arbeit fordert, z.B. nach Ihrer telefonischen Krankmeldung, den Nachweis Ihrer AU bei uns digital an. Wir übermitteln diesen dann ebenfalls auf elektronischem Weg.
Gelegentlich kann es vorkommen, dass Unternehmen noch nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, am digitalen Datenaustausch teilzunehmen. Auf Wunsch können Sie sich von Ihrer ärztlichen Praxis einen Ausdruck „Ausfertigung für den Arbeitgeber“ ersatzweise aushändigen lassen.
Ihr Unternehmen beziehungsweise die für Sie zuständige Agentur für Arbeit fordert, z. B. nach Ihrer telefonischen Krankmeldung, den AU-Nachweis bei uns digital an. Wir übermitteln diesen dann ebenfalls auf elektronischem Weg.
Gelegentlich kann es vorkommen, dass Unternehmen noch nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, am digitalen Datenaustausch teilzunehmen. Auf Wunsch können Sie sich von Ihrer ärztlichen Praxis einen Ausdruck „Ausfertigung für den Arbeitgeber“ ersatzweise aushändigen lassen.
Grundsätzlich nein. Der Datenaustausch für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist zwischen Arbeitgeber beziehungsweise Agentur für Arbeit und Krankenkasse verpflichtend.
Gelegentlich kann es vorkommen, dass Unternehmen noch nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, am digitalen Datenaustausch teilzunehmen. Auf Wunsch können Sie sich von Ihrer ärztlichen Praxis einen Ausdruck „Ausfertigung für den Arbeitgeber“ ersatzweise aushändigen lassen.
Lediglich bei Krankmeldungen, die durch eine privatärztliche Praxis oder im Ausland ausgestellt wurden, kann Ihr Unternehmen oder die für Sie zuständige Agentur für Arbeit das Attest in Papierform verlangen. Der Grund ist, dass privatärztliche Praxen und ärztliche Praxen im Ausland am eAU-Verfahren nicht teilnehmen.
Es werden folgende Daten übermittelt: Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, Datum Ihres Besuches in der ärztlichen Praxis (Tag der ärztlichen Feststellung), Kennzeichen für Erst- oder Folgebescheinigung sowie ggf. Kennzeichen zum Unfall.
Sind beziehungsweise waren Sie im Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, übermitteln wir das Aufnahmedatum und das voraussichtliche / tatsächliche Entlassungsdatum. Bei Krankenhausaufenthalten melden wir proaktiv das tatsächliche Entlassungsdatum an Ihren Arbeitgeber nach.
Ihre Diagnosen werden nicht übermittelt.
Ja. Die elektronische Datenübermittlung erfolgt auf hohem Standard verschlüsselt.
Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen melden uns elektronisch Ihren Aufnahme- und Entlassungstag. Daher können wir die Dauer Ihrer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme auch als AU-Nachweis digital übermitteln, wenn wir eine Anfrage von Ihrem Arbeitgeber erhalten.