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Beantragung Mutterschaftsgeld

Sie erhalten Mutterschaftsgeld, wenn Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder mit Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert sind. Dazu zählen Sie als Arbeitnehmerin (auch in Elternzeit), Auszubildende, Minijobberin/geringfügig Beschäftigte und als Selbstständige. Sofern Sie Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Sie ebenfalls Mutterschaftsgeld.

Sollten Sie familienversichert sein und eine geringfügige Beschäftigung ausüben, beantragen Sie das Mutterschaftsgeld bitte direkt beim Bundesamt für Soziale Sicherung (ehemals Bundesversicherungsamt, BVA).

Mehr dazu erfahren Sie auf der Internetseite des Bundesamtes.

Mutterschaftsgeld wird sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gezahlt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie der Geburt von behinderten Kindern verlängert sich der Zeitraum nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche haben Sie seit dem 01.06.2025 Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.:

  • 14 Tage (zwei Wochen) bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • 42 Tage (sechs Wochen) bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche
  • 56 Tage (acht Wochen) bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche

Das Mutterschaftsgeld beträgt für Sie als Arbeitnehmerin oder Auszubildende maximal 13 Euro pro Tag. Ihr Arbeitgeber zahlt die Differenz zum üblichen Nettogehalt. Dies gilt auch, wenn Sie sich bereits in Elternzeit befinden und ein weiteres Kind erwarten.

Sie sind selbstständig und mit Anspruch auf Krankengeld versichert? Dann zahlen wir das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, also 70 Prozent Ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens.

Als Bezieherin von Arbeitslosengeld I erhalten Sie das Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Sollten Sie familienversichert sein und eine geringfügige Beschäftigung ausüben, beantragen Sie das Mutterschaftsgeld bitte direkt beim Bundesamt für Soziale Sicherung (ehemals Bundesversicherungsamt, BVA). Sie erhalten dann eine einmalige Zahlung in Höhe von 210 Euro.

Sind Sie Studentin und arbeiten nebenbei? Auch dann haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Sofern Sie familienversichert sind, können Sie das Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. Zahlen Sie bereits Beiträge für Ihre Krankenversicherung, stellen Sie bitte den Antrag auf Mutterschaftsgeld direkt bei uns.

Seit dem 01.06.2025 haben Sie auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Dauer der Schutzfrist und der Zahlungen ist abhängig von der Schwangerschaftswoche, in der die Fehlgeburt stattfand:

Sie beträgt:

  • 14 Tage (zwei Wochen) bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • 42 Tage (sechs Wochen) bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche
  • 56 Tage (acht Wochen) bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche

Bitte reichen Sie sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld bei uns ein.

Zusätzlich brauchen wir zu dem Antrag die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Diese erhalten Sie von Ihrer Hebamme oder Ihrer gynäkologischen Praxis.

Sie erhalten das Mutterschaftsgeld in zwei Zahlungen. Die erste Auszahlung erfolgt mit Beginn der Schutzfrist (vorausgesetzt uns liegt der Antrag vollständig vor).

Nach der Entbindung benötigen wir die Geburtsurkunde mit dem Vermerk „Krankenkasse“, entweder per Post oder elektronisch über Meine KKH. Dann erhalten Sie die zweite Zahlung.

Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!

Ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag ermöglicht eine kurzfristige Bearbeitung. Beachten Sie insbesondere die Fragen zur zukünftigen Erziehung Ihres Kindes.

Sollten Sie durch den Bezug von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung werden, tragen wir als Krankenkasse die Beiträge. Wichtig ist, dass uns die notwendigen Informationen von Ihrem Arbeitgeber vorliegen.

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