Krankengeld
Ersetzt Ihren Entgeltausfall während einer Arbeitsunfähigkeit oder Erkrankung des Kindes
Länger krank – und nun?
Im Video erklären wir Ihnen alles rund ums Thema Krankengeld:
Wann Sie Anspruch haben, was Sie tun müssen und wie das Krankengeld berechnet wird.
Krankengeld für Arbeitnehmende
Als Arbeitnehmende haben Sie Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit wegen Krankheit nicht ausüben können oder auf Kosten der KKH stationär behandelt werden.
Kinderkrankengeld für Arbeitnehmende
Die KKH hilft Ihnen, wenn Sie Ihr krankes Kind pflegen müssen und keine andere Person es versorgen kann. Ist Ihr Kind gesetzlich versichert und unter zwölf Jahre, zahlen wir Ihnen Krankengeld, wenn Sie deshalb Ihrer Beschäftigung nicht nachkommen können.
Krankengeld für Selbstständige
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben die Möglichkeit, sich mit, aber auch ohne Anspruch auf Krankengeld im Krankheitsfall zu versichern.
Kinderkrankengeld für Selbstständige
Ihr Kind ist erkrankt und Sie möchten sich um Ihr Kind kümmern? Wir unterstützen Sie dabei gern, denn die KKH ersetzt unter bestimmten Voraussetzungen den Einkommensausfall mit dem Krankengeld Kind.
Krankengeld bei Arbeitslosengeld (ALG I)
Wenn Sie Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten und arbeitsunfähig werden, erhalten Sie zunächst für bis zu sechs Wochen weiter die Leistungen der Agentur für Arbeit. Danach bekommen Sie Krankengeld in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes.
Krankengeld bei Organspenden
Sollten Sie wegen der Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen arbeitsunfähig sein, haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld.
Krankengeld als Begleitperson
Seit dem 01.11.2022 haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie einen Menschen mit Behinderung während eines stationären Krankenhausaufenthaltes begleiten.
Krankengeldzahlung
Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie Krankengeld von Ihrer KKH. Die Zahlungsweise erfolgt rückwirkend bis zu dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit von Ihrem Arzt/Ärztin festgestellt worden ist. Sobald uns Ihre Krankmeldung vorliegt, überweisen wir Ihnen das Krankengeld. Die Auszahlung ist somit individuell Ihrer Situation angepasst.
Hinweis
Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
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