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Wir unterstützen Sie auf Ihrem Weg

Wir übernehmen die Kosten für die folgenden medizinisch notwendigen Fahrten:

  • Zur stationären Behandlung in das nächstgelegene und geeignete Krankenhaus
  • Zu stationären Vorsorgemaßnahmen
  • Zur Entbindung
  • Mit einem Rettungsfahrzeug zum Krankenhaus
  • Mit einem Krankentransportwagen, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung erforderlich ist
  • Zu ambulanten Operationen, die anstelle einer sonst notwendigen stationären Behandlung durchgeführt werden

Wenn die eigentliche Behandlung (Hauptleistung) von einem anderen Träger finanziert wird – zum Beispiel der Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehaeinrichtung durch die Rentenversicherung oder der Krankenhausaufenthalt durch eine Berufsgenossenschaft – können wir keine Fahrkosten (Nebenleistung) übernehmen.

Die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen dürfen wir nur in Ausnahmefällen übernehmen.

In bestimmten Fällen übernehmen wir auch die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung.

Für besondere Personengruppen:

  • Sie besitzen einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „bl“ (blind) oder „H“ (hilfebedürftig).
    Wichtig: Ausweise mit anderen Merkzeichen (zum Beispiel „G“) berechtigen nicht zur Kostenübernahme.
  • Bei Ihnen wurde der Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt oder Sie waren bis 31.12.2016 in der Pflegestufe 2 und sind jetzt im Pflegegrad 3 eingestuft.

Bei speziellen Anlässen:

  • Sie befinden sich in einer Dialysebehandlung.
  • Sie unterziehen sich einer onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie.

Ja, wir können Ihnen die Fahrkosten nur erstatten, wenn Sie einen Antrag stellen.

Gut zu wissen: Die Kosten für Fahrten zu stationären Behandlungen – beispielsweise mit Ihrem eigenen Auto zu einem längeren Krankenhausaufenthalt – erstatten wir Ihnen auch rückwirkend. Stellen Sie den Antrag einfach nachträglich.

Die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen dürfen wir nur in Ausnahmefällen übernehmen. Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass Sie die Kostenübernahme vor dem Antritt der Fahrt bei uns beantragen und genehmigen lassen. Sie können den Antrag nicht direkt bei der Person abgeben, die Sie fährt (z.B. Taxifahrer).

Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die zur besonderen Personengruppe gehören:

  • Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit einem der folgenden Merkzeichen besitzen:
    • „aG“ – außergewöhnlich gebehindert
    • „Bl“ – blind
    • „H“ – hilflos
  • Personen, mit Pflegegrad 4 oder 5

Diese müssen keinen Antrag stellen. Sie können sich nach Vorlage einer vollständig ausgefüllten ärztlichen Verordnung (Muster 4) direkt vom Transporteur zu einer von uns übernommenen medizinischen Behandlung fahren lassen.

Ihre Ärztin oder ihr Arzt entscheidet, welches Transportmittel für Sie am besten geeignet ist. Folgende Transportmittel kommen infrage:

  • Öffentliche Verkehrsmittel
  • PKW
  • Mietwagen eines Transportdienstleisters (keine klassische Autovermietung) oder Taxi
  • Rettungswagen
  • Krankentransportwagen
  • Rettungshubschrauber

Am einfachsten über unser Online-Portal Meine KKH oder über die KKH-App. Alternativ können Sie uns Ihre Belege auch per Post schicken:

KKH Kaufmännische Krankenkasse
30125 Hannover

Wir erstatten Ihnen die Kosten für das günstigste medizinisch notwendige Fortbewegungsmittel. Dabei berücksichtigen wir auch eventuelle Ermäßigungen, die Sie erhalten, wie zum Beispiel ein Studierendenticket oder einen Schwerbehindertenrabatt.

Für Fahrten mit dem Auto erstatten wir Ihnen 20 Cent pro Kilometer. Mit diesem Betrag sind sämtliche Aufwendungen (z. B. Parkgebühren) abgegolten. Wichtig: Hin- und Rückfahrt berücksichtigen wir separat.

Ja, Versicherte müssen sich an den entstandenen Kosten beteiligen. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche.

Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der entstandenen Fahrkosten pro Fahrt, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €.

Die Zuzahlung entfällt, sobald Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze erreicht haben.

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