Wir erklären die wichtigsten Neuerungen
Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld um fünf Prozent erhöht. Für die unterschiedlichen Pflegegrade ergeben sich damit die folgenden Beträge:
- für Pflegegrad 2: 332 €
- für Pflegegrad 3: 573 €
- für Pflegegrad 4: 765 €
- für Pflegegrad 5: 947 €
Auch die ambulanten Sachleistungsbeträge werden zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben. Für die unterschiedlichen Pflegegrade ergeben sich damit die folgenden Beträge:
- für Pflegegrad 2: 761 €
- für Pflegegrad 3: 1.432 €
- für Pflegegrad 4: 1.778 €
- für Pflegegrad 5: 2.200 €
Das Entlastungsbudget ersetzt die sogenannte Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Es ist ab dem 1. Juli 2025 flexibel nutzbar und beträgt 3.539 Euro. Eltern von pflegebedürftigen Kindern mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von zunächst 3.386 Euro zur Verfügung.
Berufstätige Menschen, die Angehörige pflegen, werden besser unterstützt. Bisher konnten Sie sich einmalig für bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, um in einer akut auftretenden Pflegesituation kurzfristig die Pflege einer angehörigen Person zu organisieren.
Ab dem 1. Januar 2024 können sich Berufstätige jedes Jahr für bis zu zehn Tage für jede von ihnen gepflegte Person freistellen lassen.
Die Pflegeversicherung übernimmt für diese Tage 100 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wenn die pflegende Person in den zwölf Monaten davor Einmalzahlungen im Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) erhalten hat. Gab es in den zwölf Monaten vor der Pflegezeit keine Einmalzahlungen, beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Arbeitsentgelts.
Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden.
Die Zuschläge, die die Pflegekasse an Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt (nach § 43c Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI), steigen zum 1. Januar 2024.
Die Sätze betragen dann:
- 15 Prozent bei einer Verweildauer von bis zu zwölf Monaten
- 30 Prozent bei einer Verweildauer zwischen 13 und 24 Monaten
- 50 Prozent bei 25 bis 36 Monaten
- 75 Prozent bei mehr als 36 Monaten
Ja, die Leistungsbeträge wurden dynamisiert. Alle ambulanten und stationären Pflegesätze steigen zum 1. Januar 2025 noch einmal um 4,5 Prozent. Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Anhebung in Höhe der sogenannten Kerninflationsrate geplant.
Die Kerninflationsrate gibt an, wie sich die Preise für Verbraucher in einem bestimmten Zeitraum entwickeln. Dabei werden Güter mit stark schwankenden Preisen nicht berücksichtigt.
Wenn eine Pflegeperson die Pflege vorübergehend nicht übernehmen kann, weil sie selbst in einer Behandlung ist, zahlt die Pflegekasse während dieses Zeitraums für die Unterbringung der pflegebedürftigen Person in derselben Einrichtung.
Das war bisher nur möglich, wenn die Behandlung der Pflegeperson von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gezahlt wurde. In Zukunft gilt das auch für Fälle, in denen die Deutsche Rentenversicherung die Kosten für die Rehabilitationsmaßnahme übernimmt.
Gut zu wissen: Die Beitragssätze der sozialen Pflegeversicherung gelten für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland – unabhängig von der gewählten Krankenkasse mit ihrem jeweiligen Beitragssatz.
Bereits im April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Beiträge für Eltern sich nach der Anzahl ihrer Kinder unterscheiden müssen. Ab dem 1. Juli 2023 gelten für Eltern deshalb gestaffelte Beiträge.
Ab dem zweiten Kind, das jünger als 25 Jahre ist, erhalten Versicherte einen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten pro Kind. Die Staffelung gilt bis zum fünften Kind, ab dem sechsten gibt es keine weiteren Abschläge.
Wir haben Ihnen alle wichtigen Informationen übersichtlich am Ende der Seite zusammengestellt.
Beispiel: Herr Meier hat drei Kinder unter 25 Jahren. Er zahlt also einen Beitragssatz von 2,9 Prozent. Wird eines der Kinder 25, so erhöht sich der Beitragssatz ab dem Folgemonat von 2,9 auf 3,15 Prozent. Wird ein weiteres Kind 25 Jahre alt, steigt der Beitragssatz von 3,15 auf 3,4 Prozent.
Nicht in allen Fällen. Aufgrund der kurzfristigen Gesetzesänderung konnten wir die Abschläge für Versicherte mit mehreren Kindern unter 25 Jahren nicht berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat allen Beteiligten (auch den Pflegekassen) eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2025 eingeräumt.
Wenn Sie als Selbstzahler ab dem 01.07.2023 zu hohe Pflegeversicherungsbeiträge an uns entrichtet haben, erstatten wir Ihnen diese rückwirkend. Sie erhalten unsere Zahlung voraussichtlich gegen Ende dieses Jahres.
Nein, ein Antrag ist nicht erforderlich.
Als beitragsabführende Stelle ist Ihr Arbeitgeber dafür zuständig, Ihre Beiträge zur sozialen Pflegekasse zu berechnen. Wenden Sie sich deshalb direkt an ihn, wenn Sie Fragen zur Umsetzung haben. Wir wissen nicht, wie und in welchem Zeitraum Ihr Arbeitgeber die neuen Vorgaben umsetzt.
Wir informieren Sie wie gewohnt mit einem Schreiben über die Höhe Ihres Beitrags ab dem 01.07.2023. Falls die Anzahl Ihrer Kinder in diesem Schreiben nicht richtig ist, informieren Sie uns bitte. Senden Sie einfach eine E-Mail mit Angaben zu allen Ihren Kindern unter 25 an: kindernachweis@kkh.de
Weitere Informationen dazu finden Sie unten.
Wir informieren Sie per Post über die Höhe Ihres Beitrags ab dem 01.07.2023. Falls die Anzahl Ihrer Kinder in diesem Schreiben nicht richtig ist, informieren Sie uns bitte. Senden Sie einfach eine E-Mail mit Angaben zu allen Ihren Kindern unter 25 an: kindernachweis@kkh.de
Weitere Informationen dazu finden Sie unten.
Gut zu wissen: Die Beitragssätze der sozialen Pflegeversicherung gelten für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland – unabhängig von der gewählten Krankenkasse mit ihrem jeweiligen Beitragssatz. Wir informieren Sie wie gewohnt mit einem Schreiben über die Höhe Ihres Beitrags ab dem 01.07.2023. Falls die Anzahl Ihrer Kinder in diesem Schreiben nicht richtig ist, informieren Sie uns bitte. Senden Sie einfach eine E-Mail mit Angaben zu allen Ihren Kindern unter 25 an: kindernachweis@kkh.de
Falls wir den Beitragsabschlag in Ihrer Beitragsberechnung ab dem 01.07.2023 nicht oder nicht richtig berücksichtigt haben, informieren Sie uns bitte. Senden Sie einfach eine E-Mail an: kindernachweis@kkh.de
Geben Sie dabei Ihre Versichertennummer und die folgenden Daten aller Kinder unter 25 Jahren an:
- Vorname und Name
- Geburtsdatum
- Verwandtschaftsverhältnis (leibliches Kind, Adoptivkind, Stiefkind, Pflegekind)
Ihre Versichertennummer finden Sie auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK).
Alternativ können Sie uns Ihre Angaben auch per Post schicken. Verwenden Sie dabei unbedingt die Betreffzeile „Kindernachweis zur Pflegeversicherung“ und geben Sie Ihre Versichertennummer an.
Wenn Ihr Arbeitsentgelt (z. B. Lohn, Gehalt, Verdienst) beitragspflichtig ist, fallen auch auf Ihr Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld Beiträge für die Pflegeversicherung an.
Zahlen wir Ihnen Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld im Auftrag einer anderen Behörde (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse, Versorgungsverwaltung) aus, erhöht sich lediglich der Zusatzbeitrag für Kinderlose auf 0,6 Prozent. Die allgemeinen Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3,4 Prozent trägt die Behörde allein. Beitragsabschläge ab dem zweiten Kind gibt es daher nicht.
Nein. Wenn wir feststellen, dass Sie aus Ihrem Krankengeld ab dem 01.07.2023 zu viele Beiträge entrichtet haben, erstatten wir Ihnen das Geld zurück.
Falls sich daran etwas ändert oder wir feststellen, dass uns Unterlagen fehlen, melden wir uns bei Ihnen.
Anzahl Kinder | Beitragssatz (BS) ab 01.07.2023 in % | Beitragssatz (BS) bis 30.06.2023 in % |
---|---|---|
Keine Kinder |
Allgemeiner BS + Zuschlag für Kinderlose* 3,4 + 0,6 = 4,0 |
Allgemeiner BS + Zuschlag für Kinderlose* 3,05 + 0,35 = 3,4 |
1 Kind unter 25 oder alle Kinder über 25 |
Allgemeiner BS 3,4 |
Allgemeiner BS 3,05 |
2 Kinder unter 25 |
Allgemeiner BS – ein Abschlag 3,4 - 0,25 = 3,15 |
Allgemeiner BS 3,05 |
3 Kinder unter 25 |
Allgemeiner BS – zwei Abschläge 3,4 - 0,25 - 0,25 = 2,9 |
Allgemeiner BS 3,05 |
4 Kinder unter 25 |
Allgemeiner BS – drei Abschläge 3,4 - 0,25 - 0,25 - 0,25 = 2,65 |
Allgemeiner BS 3,05 |
maximal 5 Kinder unter 25 |
Allgemeiner BS – vier Abschläge 3,4 - 0,25 - 0,25 - 0,25 - 0,25 = 2,4 |
Allgemeiner BS 3,05 |
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