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Legal, aber nicht ungefährlich

Die Wirkung von Cannabis kann sehr unterschiedlich sein. Der Konsum kann Glücksgefühle auslösen oder auch Trägheit. Cannabis kann die Schmerzwahrnehmung senken, den Appetit anregen und Übelkeit reduzieren. Es kann aber auch Halluzinationen und Angstzustände auslösen, die Koordinationsfähigkeit beeinflussen und die Konzentration stören.

Bei einer Überdosierung, die unter Umständen schon nach wenigen Zügen erreicht ist, kann es zu Vergiftungserscheinungen wie Schwindel, Übelkeit und einem gefährlichen Blutdruckabfall kommen. Die Wirkung ist von der Zusammensetzung (u.a. dem THC-Gehalt), der konsumierten Menge, der Konsumform und weiteren Faktoren abhängig.

Laut Cannabisgesetz (CanG) dürfen erwachsene Personen vom 01.04.2024 an Cannabis entweder selbst anbauen (höchstens drei Pflanzen) oder Mitglied in einer Anbaugemeinschaft werden. Darüber hinaus dürfen sie 25 Gramm konsumfertiges Cannabis besitzen und mit sich führen.

Der Konsum zu Genusszwecken ist grundsätzlich für Volljährige legal. Für junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren gelten jedoch weitere Einschränkungen: Sie dürfen nur Cannabis von Anbauvereinigungen, in denen sie Mitglied sind, zum Eigenkonsum erhalten. Die Menge ist auf 30 Gramm pro Monat begrenzt und das Cannabis darf höchstens zehn Prozent THC enthalten.  

Nein. Der Besitz von mehr als der erlaubten Menge Cannabis, sowie der Anbau und die Weitergabe außerhalb der Rahmenbedingungen des neuen Gesetzes stellen weiterhin Straftaten dar.

Aktuell gilt im Straßenverkehr ein Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter im Blutserum. Dieser kann laut Angaben von Experten auch noch Tage nach dem Konsum von Cannabis erreicht werden. Ob es zu einer Anpassung der Straßenverkehrsordnung kommt, ist noch unklar.

In der Unfallverhütungsvorschrift ist geregelt, dass „Beschäftigte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.“ Die Gesetzliche Unfallversicherung fordert null Alkohol und null Cannabis in Arbeit und Bildung.

Medizinisches Cannabis mit dem Wirkstoff THC darf seit Ende 2017 auf Rezept verschrieben werden. Durch das neue Cannabisgesetz wird Medizinalcannabis nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft und somit entfällt ab dem 01.04.24 unter anderem die Vorgabe zur Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept und die Verordnung erfolgt über ein normales Rezept. Die Ausstellung einer Verordnung durch die Ärztin oder den Arzt ist weiterhin erforderlich.

Es gibt viele frei verkäufliche reine Cannabidiol (CBD)-Präparate auf dem Markt, die kein THC enthalten. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat den Stoff allerdings nicht als Nahrungsergänzungsmittel zugelassen und es gibt keine methodisch überzeugenden Studien zur Wirksamkeit der Präparate. Auch Risiken können nicht ausgeschlossen werden. Hochdosierter CBD-Extrakt als pharmazeutische Zubereitung, sowie zugelassene CBD-Fertigarzneimittel sind hingehen ebenfalls verschreibungspflichtig.

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