Gut versichert im Ruhestand
- Sie müssen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
- Sie müssen mindestens 90 % der letzten Hälfte Ihres Berufslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert gewesen sein.
Beispiel:
- Sie haben 42 Jahre gearbeitet. Dann müssen Sie in den letzten 21 Jahren mind. 90 %, also rund 19 Jahre, in der GKV versichert gewesen sein. Dabei ist es egal, ob Sie selber pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert waren.
- Sie dürfen nicht parallel zum Rentenbezug eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben.
- Sie dürfen nicht verbeamtet sein.
Wenn die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR erfüllt sind, erfolgt automatisch die Umstellung Ihres Versichertenstatus.
Gesetzesänderung
Seit dem 01.08.2017 können Sie Erziehungszeiten von Kindern auf Ihre Vorversicherungszeit anrechnen lassen. Es werden Ihnen pauschal drei Jahre pro Kind gutgeschrieben, selbstverständlich auch bei Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern. Fehlen Ihnen beispielsweise nur wenige Jahre bis zur Erfüllung der Vorversicherungszeit, wird der Zugang zur KVdR damit deutlich erleichtert. Die Vorversicherungszeit muss insgesamt natürlich weiterhin erfüllt werden.
Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt der Adoption bereits volljährig waren, können bei der Anrechnung von Erziehungszeiten nicht berücksichtigt werden.
Sie haben Fragen zu dieser Neuregelung oder möchten Ihre Vorversicherungszeit neu prüfen lassen? Unser Serviceteam berät Sie gerne.
Keine Sorge. Auch ohne die Anspruchsvoraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner besteht die Möglichkeit einer hochwertigen gesundheitlichen Absicherung. Folgende Möglichkeiten könnten für Sie infrage kommen.
Familienversicherung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Ihr Ehepartner ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
- Sie sind selber nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
- Sie haben kein regelmäßiges Gesamteinkommen, das in 2024 505 Euro im Monat überschreitet (für geringfügige Beschäftigte liegt die Einkommensgrenze seit dem 01.01.2024 bei 538 Euro).
Freiwillige Versicherung
Für Rentnerinnen und Rentner, bei denen die Voraussetzungen sowohl für die Krankenversicherung der Rentner als auch für eine Familienversicherung nicht gegeben sind, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf freiwillige Versicherung stellen. Den Antrag finden Sie hier auf dieser Seite als PDF-Datei zum Downloaden.
Für die Beitragsberechnung gilt für die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich des kassenindividuellen Beitrags. Dieser liegt bei der KKH bei 1,98 % und ist vom Versicherten alleine zu tragen.
Auf Antrag erhalten Sie vom Rentenversicherungsträger zu Ihren Aufwendungen als freiwillig versichertes Mitglied für die Krankenversicherung einen Zuschuss, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Für den Beginn des Zuschusses ist allerdings der Zeitpunkt der Antragstellung wichtig. Wir empfehlen Ihnen, den Zuschuss gleich bei der Rentenantragstellung zu beantragen.
Die Höhe des Beitragszuschusses ist gesetzlich festgelegt. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (14,6 % ./. 2 = 7,3 %).
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