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Verträge zur Besonderen Versorgung
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Der Begriff „Besondere Versorgung“ (BV) bezeichnet eine selektive Versorgungsform, die eine engere Kooperation verschiedener Fachdisziplinen und Leistungssektoren oder besondere Versorgungsaufträge innerhalb eines Leistungssektors beinhaltet. Ziel der BV ist es, durch innovative Ansätze die Versorgungsqualität zu steigern sowie die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven in der Versorgung zu ermöglichen (Rechtsnorm für die BV ist der §§ 140a SGB V).
Die „Besondere Versorgung“ wurde im Rahmen des Versorgungsstärkungsgesetzes im Jahr 2015 eingeführt und hat die Vertragsformen „Integrierte Versorgung“, „Strukturverträge“ und „Besondere ambulante ärztliche Versorgung“ zusammengefasst. Diese waren bis 2015 in unterschiedlichen Paragraphen des Sozialgesetzbuchs V geregelt.
Krankenkassen können im Rahmen der Verträge zur Besonderen Versorgung mit einzelnen Leistungserbringern aus unterschiedlichen Versorgungsbereichen Leistungsverträge abschließen, zum Beispiel mit Kliniken, Haus- und Fachärzten, Kassenärztliche Vereinigungen, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Rehabilitationseinrichtungen.
Ergänzend können Krankenkassen auch Verträge mit sogenannten Managementgesellschaften abschließen, die die Organisation und Koordination innovativer Versorgungsansätze übernehmen. Verträge zur BV beinhalten üblicherweise die koordinierte, qualitätsorientierte Behandlung einzelner oder mehrerer Erkrankungen. Für den Versicherten ist die Teilnahme an einem Vertrag zur BV freiwillig.
Quelle: Erklärung Besondere Versorgung (vdek.com), 07.08.2023Noch nicht gefunden, wonach Sie suchen?
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