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Wenn eine Entlassung Ihrer Patienten über das medizinische Erfordernis des stationären Krankenhausaufenthaltes hinaus noch Zeit in Anspruch nimmt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für maximal zehn Tage eine Übergangspflegeleistung mit der Kasse abrechnen. Es muss patientenindividuell eine Anschlussversorgung notwendig sein, die nicht oder nur unter erheblichem Aufwand nach Abschluss der stationären medizinischen Behandlung erfolgen kann. Als Leistungen sind ausschließlich zulässig: Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI.
Der Übergangspflege muss ein Entlassmanagement vorangegangen sein, das auch noch während der Übergangspflege vom Krankenhaus weiterverfolgt werden muss, um schnellstmöglich die Patienten in eine adäquate Anschlussversorgung verlegen zu können. Das Bemühen um ein erfolgreiches Entlassmanagement ist mit einem Dokumentationsbogen nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Dokumentationsbogen ist lediglich eine rechnungsbegründende Unterlage und KEIN Antragsformular.
Nach Abschluss der Übergangspflege ist der Dokumentationsbogen mit der Rechnungsstellung an die Kasse zu übermitteln. Rechnungen können für die Übergangspflege ab 01.04.2022 per Datenaustausch nach § 301 SGB V übermittelt werden, die Dokumentationsbögen vorerst nur in Papierform.
Beachten Sie bitte, dass eine Abrechnung nur dann erfolgen kann, wenn eine Vergütungsvereinbarung vorliegt.
Regionale Ansprechpartner zum weiterlaufenden Entlassmanagement und für Fragen zur Abrechnung der Übergangspflege für Krankenhäuser finden Sie unter Krankenhausentlassmanagement.
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