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Das Wichtigste im Überblick

Neben Ihnen selbst können folgende Personenkreise auf Ihre ePA zugreifen und Daten in die ePA einstellen. Dabei können Sie entscheiden, ob der Zugriff nur lesend, nur einstellend oder beides umfassen soll.

  1. Leistungserbringende und Leistungserbringereinrichtungen
    Teilnehmende (zahn-)ärztliche Praxen und Krankenhäuser sind gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Daten in Ihre ePA einzustellen - es sei denn, Sie widersprechen. Darüber hinaus können weitere Akteure des Gesundheitswesens wie Physio- oder Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Logopäden oder Einrichtungen der Pflege Daten in die ePA stellen bzw. auf diese zugreifen. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet.

  2. Krankenkassen
    Wir als Ihre Krankenkasse stellen Ihnen zum Start automatisch Informationen zu den von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen in die ePA ein. Wenn Sie diese Abrechnungsdaten von uns als Kasse nicht bereitgestellt bekommen möchten, können Sie selbstverständlich widersprechen. Darüber hinaus bieten wir als Krankenkasse in einem festgelegten Umfang den Service, Dokumente wie Arztbriefe, Früherkennungsmaßnahmen, Behandlungsberichte und weitere medizinische Informationen für Sie einzuscannen und in die ePA hochzuladen.Als Krankenkasse können wir nur die genannten Daten bereitstellen. Wir haben darüber hinaus keinen Zugriff oder Einblick in Ihre ePA-Daten.

  3. Anwendungen der Telematik-Infrastruktur (TI)
    Dabei handelt es sich z.B. um Anwendungen wie dem eRezept. Die ePA übernimmt automatisch Daten aus anderen Anwendungen der TI, um so die gesundheitliche Versorgung zu verbessern. Neben dem eRezept werden zukünftig noch weitere Anwendungen zur Verfügung stehen, wie z.B. die elektronische Medikationsliste.

  4. Personen Ihres Vertrauens
    Dabei handelt es sich um Vertreterinnen bzw. Vertreter, die Sie bestimmen und die somit Zugriff auf Ihre ePA haben. Mehr Infos finden Sie im Abschnitt „Was genau ist die Vertreterfunktion und wie kann ich eine Vertretung einrichten?“

  5. Die Ombudsstelle
    Mehr Informationen zur Ombudsstelle finden Sie im Abschnitt „Was ist eine Ombudsstelle und was ist ihre Aufgabe?“

  6. Digitale Gesundheitsanwendungen und digitale Pflegeanwendungen
    Sofern gewünscht, können aus diesen Anwendungen erhobene Daten in die ePA übernommen werden. Welche Daten das sind und welche Möglichkeiten es hierzu gibt, unterscheiden sich in den einzelnen Anwendungen. Informationen hierzu bieten in der Regel die Hersteller dieser Anwendungen.

  7. Forschungszwecke
    Mehr Informationen finden Sie unter dem Abschnitt „Was hat es mit der Weitergabe meiner Daten zu Forschungszwecken auf sich?“

Gut zu wissen: Leistungserbringende, also z.B. ein Arzt oder eine Ärztin, haben nur dann Zugriff auf Ihre ePA, wenn eine Behandlungssituation besteht. Diese eröffnen Sie über das Stecken Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Praxis oder mit Hilfe Ihrer ePA-App auf dem Smartphone. Auch die Dauer eines Zugriffs auf die ePA unterscheidet sich. So hat ein Arzt z. B. nach Stecken der eGK in der Praxis 90 Tage Zugriff auf ihre ePA, eine Apotheke 3 Tage. Die Zugriffsdauer können Sie in Ihrer App individuell festlegen.

Wie Sie selbst Dokumente in Ihrer ePA hochladen können, finden Sie hier.

Jeder Zugriff auf Ihre ePA wird protokolliert. Dies betrifft sowohl die Aktivitäten der Leistungserbringenden als auch die der von Ihnen bestimmten Vertretungen.

Grundsätzlich können alle Informationen und Daten gespeichert werden, die im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Versorgung erhoben wurden. Das können Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen sein, Arztbriefe, Rezepte, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Laborbefunde etc.

Es wird in der ePA ebenfalls die Möglichkeit geben, Ihr Zahnbonusheft oder Ihre Impfdokumentation elektronisch zu führen.

Die Einteilung der einzelnen Dokumentenarten/Kategorien ist sowohl für die ePA als auch für die ePA-Anwendungen der Krankenkassen gesetzlich festgeschrieben. Die Dokumentenarten bzw. Kategorien können in den ePA-Anwendungen der einzelnen Krankenkassen allerdings unterschiedlich benannt sein.

Hinweis: Leistungserbringer können nur dann Dokumente in Ihrer ePA einsehen und einstellen, wenn Sie Ihnen den Zugriff auf die ePA gewähren. Sie können Sie beispielsweise einige Dokumente für einige Leistungserbringer oder aber als Ganzes verbergen.

Wir als Ihre Krankenkasse stellen Ihnen automatisch Informationen zu den von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen in die ePA ein.

Bei der Nutzung der Daten der ePA zu Forschungszwecken stellen Sie Ihre in der ePA gespeicherten Daten in pseudonymisierter Form (d. h. in einer Form, in der der Bezug der Daten zu Ihrer Person nicht direkt hergestellt werden kann) zu bestimmten, gesetzlich festgelegten gemeinwohlorientierten Forschungszwecken bereit. Damit unterstützen Sie zum Beispiel die Versorgungsforschung, um die Sicherheit der Versorgung, der Prävention und Pflege zu verbessern. Es werden ausschließlich Daten übermittelt, die zuverlässig automatisiert pseudonymisiert wurden. Die Übermittlung wird in der elektronischen Patientenakte dokumentiert.

Die ePA leitet Ihre Daten nach der Pseudonymisierung an das Forschungsdatenzentrum. Das Forschungsdatenzentrum entscheidet nach gesetzlichen Vorgaben, welche Forschungsvorhaben Zugang zu den dort gespeicherten Daten erlangen.

Die Nutzung Ihrer Daten in der ePA zu Forschungszwecken ist freiwillig. Wenn Sie das nicht (oder auch nur in Teilen) möchten, können Sie der Nutzung Ihrer Daten widersprechen. Bitte beachten Sie unsere Informationen hierzu unter dem Abschnitt „Ich möchte keine ePA – Wie kann ich der ePA widersprechen?“

Alle gesetzlichen Krankenkassen werden ab Januar 2025 ihren Versicherten automatisch eine ePA zur Verfügung stellen.

Der Begriff „Opt-Out“ kommt aus dem Englischen und bedeutet „sich gegen etwas zu entscheiden“. Wenn Sie die ePA nutzen möchten, müssen Sie nichts tun. Wir richten die ePA automatisch für Sie ein.

Das Opt-Out-Verfahren ist Teil der Digitalstrategie des Bundesministeriums und soll den Zugang zu einer effizienten Gesundheitsversorgung vereinfachen. Sie haben aber selbstverständlich die Möglichkeit, dem Anlegen Ihrer elektronischen Patientenakte zu widersprechen. Mehr Informationen rund um das Verfahren zum Widerspruch finden Sie im Abschnitt „Ich möchte keine ePA – Wie kann ich der ePA widersprechen?“

Alle gesetzlich Krankenversicherten erhalten eine ePA. Auch Kinder unter 15 Jahren bekommen die elektronische Patientenakte, sofern ihre Erziehungsberechtigten nicht widersprochen haben. Ab dem 15. Lebensjahr können Kinder und Jugendliche selbst über die Nutzung ihrer Akte bestimmen.

Die automatische Bereitstellung einer ePA startet ab Mitte Januar 2025, so sieht es das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) vor. Sofern Sie widersprechen, legen wir keine ePA an. Sollte eine Akte schon vorhanden sein, löschen wir diese umgehend, wenn Sie widersprechen. Ein einmal getätigter Widerspruch gegen die ePA kann jederzeit widerrufen werden.

Ein Widerspruch gegen die automatische Aktenanlage ist aktuell noch nicht notwendig, da diese laut Gesetz erst ab Januar 2025 erfolgt.

Für Sie gilt: Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Wir informieren Sie rechtzeitig per Post, ab wann und wie Sie genau der automatischen Anlage einer ePA widersprechen können.

Grundsätzlich gilt aber, dass Sie der Anlage einer elektronischen Patientenakte als Ganzes oder aber dem Zugriff einzelner Leistungserbringenden, wie z. B. Ärzten, Krankenhäusern und anderen Akteuren des Gesundheitswesens widersprechen können. Das bedeutet, dass Sie die Kontrolle darüber haben, wer Ihre ePA sehen darf und wer nicht. Mehr Informationen zum Berechtigungsmanagement und zu Einstellungsmöglichkeiten in Ihrer ePA können Sie in Kürze auf unserer Internetseite zur ePA nachlesen.

Sollten Sie jetzt bereits eine ePA haben und möchten diese löschen, finden Sie auf unserer FAQ-Seite Informationen hierzu.

Einen Widerruf Ihres bereits getätigten Widerspruchs können Sie uns jederzeit schriftlich anzeigen. Diesen senden Sie bitte an unser zentrales Postfach:

KKH Kaufmännische Krankenkasse, 30125 Hannover

Befunde, Dokumente und Informationen zu Ihrer Behandlung werden sicher an einem zentralen Ort abgelegt. Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser sowie andere Akteure des Gesundheitswesens können so die bestmögliche therapeutische Entscheidung treffen, sofern Sie Ihnen den Zugriff auf Ihre ePA erlauben. Zum Beispiel können durch die automatische Übernahme aus dem eRezept Wechselwirkungen bei der Medikamentengabe vermieden werden. Durch hinterlegte Befunde reduziert sich das Risiko von unangenehmen und zeitintensiven Doppeluntersuchungen und die Anamnese wird bestmöglich unterstützt. Je vollständiger die ePA ist, desto größer ist der Mehrwert für Ihre Versorgung.

Auch wenn Sie sich gegen eine ePA entscheiden oder einzelnen Leistungserbringenden wie z. B. Ärzten oder Krankenhäusern keinen oder keinen vollständigen Zugriff erlauben möchten, haben Sie keine Nachteile in Ihrer Versorgung. Sie profitieren allerdings auch nicht von den genannten Vorteilen der ePA.

Mit unserer ePA-App. Diese können Sie sich sowohl im Google Play Store (Android) als auch im App Store (iOS) herunterladen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die App nur in diesen zertifizierten Stores herunterladen. Um die ePA nutzen zu können, müssen Sie vorher ein Benutzerkonto anlegen. Die App führt Sie durch die Einrichtung Ihres sicheren ePA-Zugangs. Eine genaue Anleitung finden Sie hier.

Wenn Sie die ePA-App nicht nutzen können oder wollen, besteht trotzdem die Möglichkeit, die ePa zu verwenden. Hierzu können Sie eine Vertreterin oder einen Vertreter berechtigen, der für Sie Ihre ePA verwaltet. Eine weitere Unterstützungsmöglichkeit bietet Ihnen die sogenannte Ombudsstelle.

Die Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse unterstützt Sie, wenn Sie nicht unsere ePA-App nutzen. Sie haben z.B. die Möglichkeit, über die Ombudsstelle Widersprüche gegen den Zugriff einzelner Leistungserbringenden in Ihrer ePA-App einzustellen oder widerrufen zu lassen. Die Ombudsstelle kann für Sie auch auf Wunsch ermitteln, wer im Gesundheitswesen zu welchem Zeitpunkt auf Ihre ePA zugegriffen hat.

Unsere Ombudsstelle wird derzeit eingerichtet. Darüber, wie Sie die Ombudsstelle erreichen können, informieren wir Sie rechtzeitig vor der Einführung des ePA-Opt-Out-Verfahrens.

Das Gesetz sieht vor, dass Sie eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für Ihre ePA berechtigen können. Zum Beispiel sind Erziehungsberechtigte besonders häufig als Vertreterin oder Vertreter ihrer Kinder unter 15 Jahren in der ePA eingetragen.

Die vertretungsberechtigte Person muss nicht bei uns versichert sein. Die Vertretung muss aber die ePA-App ihrer eigenen Krankenkasse nutzen.

Ihre Vertretung hat dann fast die gleichen Rechte wie Sie. Ihre Vertretung kann z. B. auf Dokumente zugreifen oder Zugriffe von Leistungserbringenden regeln. Ihre Akte löschen oder weitere Vertretungen einrichten, kann die vertretungsberechtigte Person allerdings nicht. Informationen zum Ablauf der Einrichtung einer Vertretung finden Sie hier.

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