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Nach langer Krankheit ist die Wiedereingliederung ein wichtiges Instrument, um Ihrem Arbeitnehmer einen sanften und stufenweisen Wiedereinstieg in den Berufsalltag zu ermöglichen. Sie soll die medizinische Rehabilitation unterstützen, ihn zügig wieder ins Arbeitsleben integrieren und den Erhalt des Arbeitsplatzes sichern.
Die Wiedereingliederung – auch unter dem Begriff Hamburger Modell bekannt - kann aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen für maximal 7 Tage unterbrochen werden, eine längere Unterbrechung führt zum Abbruch der Maßnahme. Da der Arbeitnehmende während der Wiedereingliederung weiterhin als krank gilt, darf er keinen Urlaub beanspruchen.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitnehmende hat Anrecht auf Krankengeld. Sofern es keine anderweitigen vertraglichen Regelungen gibt, zahlen Sie als Arbeitgeber in dieser Zeit kein Entgelt. Insofern sind in dieser Zeit auch keine Beiträge zu entrichten.
Zahlen Sie dem Arbeitnehmenden eine (Teil-)Vergütung für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung während dieser Zeit, handelt es sich um ein beitragspflichtiges Entgelt, da es nicht als Zuschuss zum Krankengeld gilt.
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